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Nächste Abstimmung
13.06.2010
Weitere Abstimmungstermine
26.09.2010
28.11.2010
Urnenstandorte und -öffnungszeiten
An folgenden Urnenstandorten können Sie Ihre Stimme abgeben:
Rathaus, Einwohnerkontrolle
Donnerstag
10:00 – 11:30 16:30 – 17:30 Uhr
Freitag
10:00 – 11:30 16:30 – 18:00 Uhr
Kloster der Dominikanerinnen
Freitag
20:00 – 20:30 Uhr (bei Wahlen keine Urne)
Rathaus, Eingangshalle
Sonntag
10:30 – 11:30 Uhr
Möchten Sie brieflich abstimmen? - Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis; ohne Unterschrift ist Ihre Stimmabgabe ungültig.
- Legen Sie die handschriftlich ausgefüllten Stimm- bzw. Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert und kleben Sie dieses zu.
- Legen Sie den unterschriebenen Stimmrechtsausweis und das Stimmzettelkuvert ins Zustellkuvert. Achten Sie darauf, dass die Rücksendeadresse im Kuvertfenster sichtbar ist.
- Senden Sie das Zustellkuvert rechtzeitig ab. Stimmzettel, die das Wahlbüro bis am Sonntag, 11.30 Uhr, nicht erreichen, können nicht berücksichtigt werden. Das Zustellkuvert kann auch bis am Sonntag, 11.30 Uhr in den Briefkasten des Rathauses eingeworfen werden.
- Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
Vorzeitige Stimmabgabe
In der Woche vor dem Urnengang können Sie am Donnerstag und Freitag bei der Einwohnerkontrolle im Rathaus während den Schalterstunden vorzeitig Ihre Stimme abgeben.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn - der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist;
- das Zustellkuvert nicht in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten eingeworfen worden ist oder verspätet eintrifft;
- das Zustellkuvert nicht verschlossen ist;
- im Zustellkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise liegen;
- das Zustellkuvert oder das Stimmzettelkuvert für die gleiche Wahl oder Abstimmung mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts, aber nur einen Stimmrechtsausweis enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig;
- bei der Stellvertretung von behinderten Personen (Invaliden) die briefliche Stimmabgabe nicht durch die bevollmächtigte Vertrauensperson erfolgt ist.
Vorbehalten bleiben die Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 34, Abs. 1 GPR.
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